UStAE Aktuell
2024
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3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
Anmerkung
I. Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen
In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, wie der leistende Unternehmer nachweist, dass der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat und dass er nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Die Verwaltung hat auf Grundlage der MwStVO dazu folgende Regelungen getroffen:
1. Maßgebender Zeitpunkt
Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (Abschn. 3a.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
2. Sitzort des Leistungsempfängers
Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers bestimmt sich nach Art. 10 MwStVO. Das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift („Briefkastenfirma“) kann nicht geschlossen werden kann, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet (vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abschn. 3a.1 Abs. 1 Sätze 4 ff.; , UR 2024 S. 64).
3. Leistung an eine Betriebsstätte
Der Ort der Betriebsstätte des Leistungsempfängers ist maßgebend, w...