UStAE Aktuell
2024
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3.15. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)
Anmerkung
I. Allgemeines
Die Dienstleistungskommission führt zur Fiktion eines zweiten Umsatzes („Umsatzverdoppelung“). Höchstrichterlich noch ungeklärt ist die Frage, inwieweit die beiden Umsätze gleich zu behandeln sind. Insbesondere stellt sich die Frage, ob personenbezogene Merkmale der Beteiligten dazu führen können, dass die Leistungen an einem unterschiedlichen Ort bewirkt werden können. Mit Beschl. vom - XI R 10/20 (BStBl. 2024 II S. 302 = MwStR 2024 S. 273 m. Anm. Kim) hat der BFH den EuGH zur Vorabentscheidung dieser Frage angerufen.
II. Dienstleistungskommission bei Leistungen über ein Telekommunikationsnetz
Durch das KroatienAnpG vom 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266) ist § 3 UStG zum um Abs. 11a ergänzt worden (vgl. dazu Pleuß/Zawodsky, UR 2023 S. 505). Danach liegt ein gesetzlich geregelter Fall der Dienstleistungskommission vor, wenn ein Endnutzer über seinen Teilnehmernetzbetreiber Leistungen vorgelagerter Unternehmer in Anspruch nimmt. Diese Rechtskonstruktion soll die Versteuerung des Letztverbrauchs sicherstellen. Die Regelung ersetzt die bisher in § 45h Abs. 4 TKG normierte Regelung. Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 9a MwStVO, dessen Gültigkeit der EuGH bestätigt hat (Urt. v.