UStAE Aktuell
2024
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3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
Anmerkung
Nach Abschn. 3.11 Abs. 2 Nr. 2 UStAE a. F. war eine Trennung zwischen der Lieferung/sonstigen Leistung und der damit in Zusammenhang stehenden Kreditleistung nur möglich, wenn bei der Entgeltberechnung der Jahreszins angegeben ist, der auf die Kreditleistung entfällt. Hieran hält die Verwaltung nicht mehr fest (Abschn. 3.11 Abs. 1 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 1517), weil der BFH dieser starren Regelung entgegengetreten war: Bei der Kreditierung eines Werklohns auf einen Zeitraum über 20 Jahre könne nicht angenommen werden, dass der Unternehmer nicht für die Kreditleistung einen – wie auch immer gearteten – Zins verlange (, BStBl 2017 II S. 1147).
Nach der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung sind Kreditgewährungen im Zusammenhang mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen nunmehr grundsätzlich selbständige Leistungen, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls die Kreditgewährung die Voraussetzungen einer unselbständigen Nebenleistung erfüllt (ebenso „Volkswagen Financial Services“, MwStR 2018 S. 1007 m. Anm. Grube = EU-UStB 2018 S. 97 m. Anm. Tehler).