UStAE Aktuell
2024
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3.10. Einheitlichkeit der Leistung
Anmerkung
Für die Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung hat der EuGH (vgl. „Aktiebolaget“, UR 2007 S. 420; „Ludwig“, UR 2007 S. 617; „Part Service“, UR 2008 S. 461; „RLRE Tellmer Property“, UR 2009 S. 557; vgl. auch Lange, UR 2009 S. 289) folgende Grundsätze aufgestellt:
Unter bestimmten Umständen sind mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen können, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Für diese Beurteilung ist „das Wesen des fraglichen Umsatzes“ bzw. sind „die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes“ zu ermitteln.
Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor...