UStAE Aktuell
2024
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3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
Anmerkung
Abschn. 3.1 enthält allgemeine Erläuterungen zu den Voraussetzungen von Lieferungen und sonstigen Leistungen.
I. Lieferungen (Abschn. 3.1 Abs. 1 bis 3)
Abschn. 3.1 Abs. 1 beschreibt unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH die möglichen Gegenstände von Lieferungen. Diese Gegenstände werden geliefert, wenn einem anderen daran Verfügungsmacht verschafft wird (Abs. 2). Sonderfälle (insbesondere Sicherungsübereignung und Kommission) behandelt Abs. 3 der Vorschrift.
Ergänzende Hinweise:
Erlangung der Verfügungsmacht setzt nicht voraus, dass der Abnehmer auch die „unmittelbare Zugriffsmöglichkeit“ auf den Liefergegenstand erlangt (vgl. BFH v. 9. 9. 2015 – XI R 21/13, BFH/NV 2016 S. 597). Anderenfalls könnte die Verschaffung der Verfügungsmacht nicht auch dadurch erfolgen, dass im Auftrag des Abnehmers ein Dritter befähigt wird, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Darüber hinaus ist ein unmittelbarer Zugriff des Abnehmers auch bei bestimmten Formen der Übereignung nicht gegeben (z. B. bei Übereignung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer nach §§ 929, 931 BGB).
Ei...