UStAE Aktuell
2024
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2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
Anmerkung
Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland ist unions- und verfassungskonform (, BStBl 2021 II S. 782 = MwStR 2017 S. 541 m. krit. Anm. Korf).
Eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft ist nicht im Inland ansässig (Abschn. 2.9 Abs. 4 Satz 3). Daher sind Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft keine nichtsteuerbaren „Innenumsätze“ (, a. a. O.).
Hat eine im Drittland ansässige Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung im Gemeinschaftsgebiet und ist diese Zweigniederlassung dort Teil eines Organkreises, ist die Organschaft vorrangig. Daher verliert die Zweigniederlassung gegenüber der Hauptniederlassung ihre Unselbständigkeit, so dass es zu steuerbaren Umsätzen zwischen Haupt- und Zweigniederlassung kommen kann (, Skandia America Corp. UR 2014 S 847 m. Anm. Maunz; vgl. hierzu auch Korf, MwStR 2018 S. 747; Heinrichshofen, UR 2014 S. 890; v. Streit/Streit, MwStR 2014 S. 714; Becker, UStB 2014 S. 346; Nieskens, EU-UStB 2014 S. 69; ders., BB 2015 S. 1303; Scholz, UR 2015 S. 500; Korf, UVR 2016 S. 347; de Feo, UR 2017 S. 375, zu Lei...