UStAE Aktuell
2024
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2.8. Organschaft
Anmerkung
I. Wesen und Zweck der Organschaft
Die Organschaft hat zur Folge, dass die organschaftlich verbundenen Unternehmensteile – mit Einschränkungen – als ein Unternehmen zu behandeln sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Als Zweck der Regelung wird vielfach die Vereinfachung angesehen, die sich als Folge der Nichtbesteuerung der Innenleistungen zwischen den Unternehmensteilen ergibt. Steuerbegünstigend kann sich die Organschaft dann auswirken, wenn Unternehmen mit nicht ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen organschaftlich verbunden werden (zur Problematik vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rdnr. 140 ff.).
II. Abweichung der deutschen Regelung vom Unionsrecht
1. Ausgangslage und Entwicklung der Rechtsprechung
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist Voraussetzung für eine Organschaft, dass
eine juristische Person,
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorischen
in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat bisher versäumt, die Organschaftsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 MwStSystRL zur sog. „Mehrwertsteuergruppe“ anzupassen. Nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten – nach Konsul...