UStAE Aktuell
2024
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2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage (auf oder neben einem privaten EFH), mit der regelmäßig Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, ist nach h. M. in Deutschland eine unternehmerische Betätigung. Der , Fuchs (MwStR 2013 S. 371) diese Rechtsauffassung bestätigt. Dies gilt u. E. auch für solche Photovoltaikanlagen, die erst seit dem in Betrieb sind und bei denen der selbst verbrauchte Strom nicht mehr an den Netzbetreiber geliefert wird (vgl. hierzu Sterzinger in der Anm. zu dem UR 2013 S. 623).
Die Regelungen in Abschn. 2.5 Abs. 3–24 UStAE beruhen auf dem (BStBl 2014 I S. 1287; vgl. dazu Becker, NWB 2020 S. 2226). In dem Schreiben nimmt die Verwaltung Stellung zu:
(a)Photovoltaikanlagen
(b)Kraftwärmekopplungsanlagen
(c)Direktvermarktung von Strom
(d)Wiederverkäufereigenschaft eines Stromlieferanten
Photovoltaikanlagen
Bei den Photovoltaikanlagen wird zwischen sog. Alt- und Neuanlagen differenziert.
aa)Altanlagen
Eine Altanlage liegt vor, wenn die Photovoltaikanlage vor dem