UStAE Aktuell
2024
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2.1. Unternehmer
Anmerkungen
Unternehmerfähigkeit (vgl. Abschn. 2.1 Abs. 1 und 2)
Keine Rechtsfähigkeit erforderlich: Nach dem JStG 2022 v. (BGBl. I S. 2294) ist § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum wie folgt gefasst worden:
„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.“
Der Gesetzgeber ist damit der Rechtsprechung des BFH zum Erfordernis der Rechtsfähigkeit des Unternehmers entgegengetreten. Nach der geänderten Rechtsprechung des V. Senats des BFH sollte die Bruchteilsgemeinschaft – abweichend von Abschn. 2.1 Abs. 2 und der dort zitierten Rechtsprechung – nicht unternehmerfähig sein, weil sie nicht rechtsfähig ist und zivilrechtlich als solche keine Verpflichtungen eingehen kann. Unternehmer seien jeweils die Gemeinschafter, die die Umsatzsteuer schulden und entsprechend ihrer Beteiligungsquote den Vorsteuerabzug geltend machen können. Verfahrensrechtlich könne die Aufteilung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs auf die Gemeinschafter durch die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO erfolgen (BFH v. ...