UStAE Aktuell
2024
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1.4. Mitgliederbeiträge
Anmerkung
1. Abweichung vom Unionsrecht
Abschn. 1.4 und 2.10 UStAE entsprechen in wesentlichen Punkten nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Bundesregierung will trotzdem an den bestehenden Verwaltungsregelungen festhalten (vgl. PStSin Hessel v. , BT-Drucks. 20/8008, 27).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist wie folgt zu unterscheiden:
Eine Mitgliedervereinigung verfolgt allgemeine, insbesondere gemeinnützige Zwecke. Mit dieser Tätigkeit erbringt sie keine Leistungen an die Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge sind deshalb kein Entgelt für steuerbare Leistungen.
Eine Mitgliedervereinigung nimmt die allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere auch deren wirtschaftliche Interessen wahr, ohne an die einzelnen Mitglieder Lieferungen auszuführen oder ihnen gegenüber konkrete Dienstleistungen zu erbringen. Die Vereinigung übt mit dieser Tätigkeit keine Leistungstätigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus (vgl. , VNLTO, DStR 2009 S. 369; , MwStR 2015 S. 461 m. Anm. Weidmann = DStR 2015 S. 425 m. Anm. Küffner/Fietz zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischter (nicht...