UStAE Aktuell
2024
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25e.2. Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss
Anmerkung
Für die Praxis steht die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG nicht eingreift. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Ausschlusstatbeständen
bei Lieferungen von Unternehmern (§ 25e Abs. 2 UStG) und
bei Lieferungen von nicht als Unternehmer registrierten Lieferern (§ 25e Abs. 3 UStG)
und regelt jeweils in Satz 2 der genannten Absätze, unter welchen Voraussetzungen diese Ausschlusstatbestände nicht eingreifen.
Abschn. 25e.2 UStAE erläutert insbesondere die im Gesetz nicht geregelte Frage, wie Unternehmer ihre Haftung ausschließen können, die keine Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren erklären müssen und deshalb nicht über eine vom BZSt erteilte USt-IdNr. verfügen, die sie dem Betreiber der Schnittstelle zum Ausschluss der Haftung mitteilen können.