UStAE Aktuell
2024
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22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren
Anmerkung
Die Abschnitte 22f.1 bis 22f.3 UStAE sind durch das (BStBl 2021 I S. 705; vgl. hierzu Oldiges, DStR 2021 S. 1584 ; Kemper, UR 2021 S. 729; Nürnberg, NWB 2023 S. 1897 ) in den UStAE eingefügt worden. Die Anweisung passen die Aufzeichnungspflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i. S. von § 25e UStG (bisher Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) an die ab geänderte Vorschrift des § 22f UStG an und ersetzen damit zugleich die bisherigen Regelungen in den zum außer Kraft getretenen Verwaltungsanweisungen zu § 22f UStG a.F. (vgl. BStBl 2018 I S. 1432, BStBl 2021 I S. 106, BStBl 2021 I S. 1005.
Abschn. 22f.1 Abs. 2 UStAE erläutert die Aufzeichnungspflichten zur Person des liefernden Unternehmers. Verfügt der liefernde Unternehmer nicht über eine deutsche USt-IdNr., weil er keine Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären hat und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer USt-IdNr. nach § 27a UStG nicht vorliegen, muss der Unternehmer zur Vermeidung einer Haftung nach § 25e UStG alternative Erklärungen abgegeben, die nach der Verwaltungsanweisung ...