UStAE Aktuell
2024
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18i.1. Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
§ 18i UStG ermöglicht sog. Drittlandsunternehmern, alle im Gemeinschaftsgebiet an Privatpersonen oder gleichgestellte Leistungsempfänger erbrachten sonstigen Leistungen, die nach dem bewirkt werden, bei der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats zentral zu versteuern. Die Verwaltung hat in Abschn. 18i.1 UStAE die Einzelheiten dieses Verfahrens dargestellt.