UStAE Aktuell
2024
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3a.7a. Ort der Veranstaltung
Anmerkung
Der Begriff der Einräumung der Eintrittsberechtigung zu den genannten Veranstaltungen wird in Abschn. 3a.7a UStAE erläutert. Bei Seminarveranstaltungen und Kongressen war es nach früherer Verwaltungsauffassung von Bedeutung, dass es sich nicht um Veranstaltungen für einen geschlossenen Teilnehmerkreis handelt, sondern der Zugang der Allgemeinheit offen steht (Abschn. 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 UStAE a. F.). Wird die Veranstaltung dagegen für einen geschlossenen Teilnehmerkreis durchgeführt, richtete sich der Ort der Leistung je nach Status des Leistungsempfängers nach § 3a Abs. 2 oder § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Diese Abgrenzung war nicht mit Art. 32 MwStVO vereinbar (vgl. hierzu , Srf konsulterna, DStR 2019 S. 617 m. Anm. R. Langer = MwStR 2019 S. 359 m. Anm. Grambeck = EU-UStB 2019 S. 40 m. Anm. Buge, zu einem fünftägigen Buchhaltungslehrgang). Die Verwaltung hat mit (BStBl 2021 I S. 778; vgl. dazu Müller, MwStR 2021 S. 549) und v. (BStBl 2021 I S. 1088; vgl. dazu klarstellend FM Thüringen v. , MwStR 2022 S. 448) ihre Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung des EuGH - mit einer Nichtbea...