UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Anmerkung
I. Allgemeines
Mit der Regelung des § 4 Nr. 29 UStG ist zum (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. , BGBl 2020 I S. 2451) eine Steuerbefreiung eingeführt worden für
- sonstige Leistungen 
- von selbständigen Personenzusammenschlüssen 
- an ihre Mitglieder 
- für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfreien Umsätze. 
Die Steuerbefreiung beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Diese unionsrechtliche Vorgabe war bis dahin unionsrechtswidrig nur für den Zusammenschluss von heilberuflich tätigen Unternehmern in nationales Recht gem. § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. umgesetzt worden ( „Kommission/Deutschland“, UR 2017 S. 792 m. Anm. Küffner).
Neben dem allgemeinen Zweck der Kostensenkung von dem Gemeinwohl dienenden Leistungen zugunsten der Allgemeinheit ist der besondere Zweck der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG, die Wettbewerbsbedingungen zwischen großen Unternehmen, die ihre Leistungen allein aufgrund ihrer internen Ressourcen durch eigenes Personal anbieten können, und anderen (kleineren) Unternehmen, die für ihr Angebo...BStBl 2022 I S. 1208