UStAE Aktuell
2024
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§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen
Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Daraus ergibt sich die Berechtigung, in Umsatzsteuererklärungen auch die Angabe von steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätzen zu verlangen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dienstleistungen und Lieferungen des mittleren Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften i. S. d. § 25b UStG bestehen gesetzliche Erklärungspflichten nach § 18b UStG. Diese besonderen Erklärungspflichten sind auf die Meldepflichten (§ 18a UStG) und die Regelungen über den Übergang der Steuerschuld (§ 13b UStG) abgestimmt.
I. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind in Zeile 20/Kennzahl 41 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären.
Für die zeitliche Zuordnung ist die Rechnungsausstellung, spätestens jedoch der auf die Ausführung des Umsatzes folgende Monat maßgebend (§ 18b Satz 2 UStG).
Der Unternehmer ist „Monatszahler“. Er hat in 7/02 eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, für die die Rechnung erst in 8/02 ausgestellt wird.
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist im VAZ 8/02 zu erfassen.