UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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4.19.1. Blinde
Anmerkung
Nach Verwaltungsauffassung geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG den Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen vor (vgl. Abschn. 4.19.1 Abs. 4). Demgegenüber hat das Nieders. FG entschieden, dass die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG) vorrangig ist, sodass kein vorsteuerschädlicher Umsatz vorliegt (Urt. v. - 5 K 17/24, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 33/24, MwStR 2025 S. 190 m. Anm. Ossinger = EFG 2025 S. 435 m. Anm. Stern; vgl. hierzu Fritsch, UStB 2025 S. 64).