UStAE Aktuell
2024
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18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
Anmerkung
Die Änderungen im Abschn. 18.7a Abs. 8 UStAE beruhen auf dem (BStBl 2020 I S. 530) und berücksichtigen die Neuregelung des § 15 Abs. 4b UStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451). Vgl. hierzu Anm. 1 zu Abschn. 18.15.
Abschn. 18.7a UStAE ist durch (BStBl 2014 I S. 1631) eingefügt worden. Die Regelung betrifft nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen (Rechtslage bis ). Unschädlich sind lediglich Umsätze, für die die Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Die Unternehmer können sich dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (§ 18 Abs. 4c UStG). Macht ein Drittlandsunternehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch und lässt sich in Deutschland registrieren, ergeben sich die Rechtsfolgen im Einzelnen aus Abschn. 18.7a.
Nach der Neuregelung des § 18 Abs. 4c und 4d UStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer st...BGBl 2018 I S. 2338