UStAE Aktuell
2024
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18.2. Voranmeldungszeitraum
Anmerkung
Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. (BGBl. I 2024 Nr. 323)
Die Abgabe von monatlichen Voranmeldungen erfolgt ab 2025, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9.000 € beträgt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Der Unternehmer kann ab 2025 anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 9.000 € ergibt (§ 18 Abs. 2a UStG).
Bei Entstehung einer Organschaft richtet sich der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach der Höhe der Steuer des Organträgers im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Umsätze der jeweiligen Organgesellschaften bleiben außer Betracht (. MwStR 2020 S. 203 = DStR 2020 S. 556 = UR 2020 S. 247).
Die Ergänzungen im Abschn. 18.2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStAE beruhen auf dem (BStBl 2013 I S. 517): Nach Beendigung der Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer. Daher stellt sich die Frage, wie bei der Organgesellschaft der Voranmeldungszeitraum zu bestimmen ist. Aus Vereinfachungsgründen ka...