UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
Anmerkung
I. Allgemeines
- Durch die Richtlinie 2009/162/EU v. (ABl. EU Nr. L 10 v. S. 14 ff.) hat der Unionsgesetzgeber Art. 168a in die MwStSystRL eingefügt und damit mit Wirkung vom dem sog. Seeling-Modell den Boden entzogen. Nach dem „Seeling-Urteil“ des BStBl 2004 II S. 378) war die außerunternehmerische Nutzung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei, sondern steuerpflichtig. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten und auch den sonstigen Ausgaben geltend machen konnte, die auf den privat genutzten Grundstücksteil entfielen (zu den Finanzierungsvorteilen des Seeling-Modells vgl. Rademacher/Gottwald, GStB 2010 S. 366). Entsprechendes galt bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücksteils an Gesellschafter bzw. Personal des Unternehmers ( „BLM SA“, DStRE 2012 S. 1203; „Medicom SPRL und Maison Patrice Alard SPRL“, DStR 2013 S. 1604; vgl. hierzu auch Nieskens in EU-US...