UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Ausführung der Umsätze
Anmerkung
Vorsteuern kann nur ein Unternehmer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei An- oder Vorauszahlungen entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Abschlagsrechnung mit Steuerausweis vorliegt und die Zahlung erfolgt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Daher muss in diesem Zeitpunkt die Unternehmereigenschaft gegeben sein. War der Leistungsempfänger zu diesem Zeitpunkt kein Unternehmer, kann der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht und auch nicht nachträglich gem. § 15a UStG gewährt werden (, BStBl 2011 II S. 994).
Bei Anzahlungsrechnungen, in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, ist ein Vorsteuerabzug aufgrund dieser Rechnung und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnung möglich. Aus der End- bzw. Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug nur aus der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer, die nach Abzug der bereits in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer verbleibt (vgl. , RAAAJ-87137 = UR 2025 S. 312 m. Anm. Widmann = MwStR 2025 S. 361 m. Anm. Wüst).
Ein Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Anzahlung die spätere Erbringung der Leistung nicht „unsicher“ ist (