UStAE Aktuell
2024
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15.2b. Leistung für das Unternehmen
Anmerkung
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist die Person, die die Leistung einkauft (vgl. hierzu Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE). Die Beteiligten können frei vereinbaren, wer die Kosten trägt. Gesetzliche Regelungen, wer zur Inanspruchnahme der Leistung verpflichtet ist, können allerdings vertraglich nicht abweichend geregelt werden. Beauftragt ein Unternehmer eine Dienstleistung im eigenen Namen für Rechnung des gesetzlich Verpflichteten, kommt es zu einer Dienstleistungskommission i. S. von § 3 Abs. 11 UStG: Die Dienstleistung, die bezogen wird, wird inhaltsgleich an den gesetzlich Verpflichteten erbracht ( „Amărărasti Land Investment SRL“, DStRE 2020 S. 296). U. E. ist die bewirkte Dienstleistung nicht steuerbar, wenn die Kosten dem gesetzlich Verpflichteten nicht weiter berechnet werden. Zum Vorsteuerabzug hat der EuGH keine Aussage gemacht (vgl. hierzu auch krit. Nieskens, EU-UStB 2020 S. 5: „unsystematische Ausführungen“).
Der Unternehmer ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die Leistung für sein Unternehmen bezieht (vgl. Abschn. 15.2b Abs. 2 UStAE). Das ist der Fall, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit beste...