UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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14c.2. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
Anmerkung
1. Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG
§ 14c Abs. 2 UStG kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmer in einer Abrechnung Steuern ausweist, obwohl das nach den Vorschriften des UStG verboten ist oder er keine Leistung ausgeführt hat, oder wenn ein Nichtunternehmer mit Steuerausweis abrechnet.
2. Unberechtigter Steuerausweis
Nach Verwaltungsauffassung treten die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG auch dann ein, wenn die Rechnung nicht alle Pflichtangaben enthält (Abschn. 14c.2 Abs. 1 Satz 3 - 8 UStAE). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (, BStBl 2011 II S. 734 = UR 2011 S. 630 m. zust. Anm. Frye; , BFH/NV 2015 S. 706; , BStBl 2021 II S. 106 = MwStR 2017 S. 244 m. Anm. Slapio; , BStBl 2020 II S. 65 = MwStR 2019 S. 872 m. Anm. Weymüller; v. - XI R 4/22, DStR 2025 S. 1937 m. Anm. Treiber). Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dieser gesetzgeberische Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn der Rechnungsaussteller durch das Weglassen einzelner Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG sich der Inanspruchnahme entziehen könnte. Im Übrigen verweise § 14c Abs. 2 UStG nicht auf §§ 14, 14a US...