UStAE Aktuell
2024
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13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
Anmerkung
Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist grundsätzlich keine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich (Abschn. 13b.15 Abs. 2 UStG). Rechnet der Leistungsempfänger allerdings mit einer Gutschrift ab, in der er bewußt unrichtige Angaben zum tatsächlichen Lieferer macht, ist ihm der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Verschleierung des tatsächlichen Lieferanten an einer Steuerhinterziehung beteiligt (, Ferimet SL, DStRE 2022 S. 44 = UR 2022 S. 65 m. Anm. Pflaum = MwStR 2021 S. 61 m. Anm. Schrader).
Durch (BStBl 2020 I S. 530) wurde die Regelung in Abschn. 13b.15 Abs. 4 Satz 2 UStAE an die Neuregelung des § 15 Abs. 4b UStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) angepasst (vgl. hierzu Anm. 1 zu Abschn. 18.15).
Zahlt der Leistungsempfänger den unzutreffend ausgewiesenen Steuerbetrag an den Leistungserbringer, hat er insoweit keinen Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ( „PORR“, MwStR 2019 S. 540 m. Anm. Pickelmann = DStR 2019 S. 924 = ...