UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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13.5. Istversteuerung von Anzahlungen
Anmerkung
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG trifft eine selbständige Regelung für die Entstehung der Umsatzsteuer bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen etc. Wird bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung bewirkt wurde, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt bzw. das Teilentgelt vereinnahmt worden ist und kann nicht in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde, festgesetzt werden (vgl. , BStBl 2002 II S. 255 und FG Köln v, - 8 K 1735/23, EFG 2025 S. 136 m. Anm. Schneider = MwStR 2025 S. 442 m. Anm. Trejo).
Wird bei einem Tausch oder tauschähnlichem Umsatz die Gegenleistung (Lieferung oder sonstige Leistung) vereinnahmt, bevor die eigene Leistung erbracht ist, ist die Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG durchzuführen (Abschn. 13.5 Abs. 2 Satz 2). Eine Vereinnahmung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger der wirtschaftliche Wert der anderen Leistung zufließt. Unerheblich ist, ob bei dem anderen Unternehmer die Leistung als erbracht gilt und die Steue...