UStAE Aktuell
2024
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13.5. Istversteuerung von Anzahlungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Abschn. 13.5 Abs. 2 Satz 2 UStAE beruht auf dem , BStBl 2011 I S. 489. Wird bei einem Tausch oder tauschähnlichem Umsatz die Gegenleistung (Lieferung oder sonstige Leistung) vereinnahmt, bevor die eigene Leistung erbracht ist, ist die Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG durchzuführen. Eine Vereinnahmung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger der wirtschaftliche Wert der anderen Leistung zufließt. Unerheblich ist, ob bei dem anderen Unternehmer die Leistung als erbracht gilt und die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entstanden ist.
Beispiel (mit Lösung auf Grundlage der Verwaltungsauffassung):Unternehmer U1 vermietet an den Unternehmer U2 für die Zeit vom bis einen Autokran (wirtschaftlicher Wert der Leistung 48.000 € zzgl. Umsatzsteuer). Als Gegenleistung vermietet U2 dem U1 mit Option zur Steuerpflicht ein Lagergrundstück für die Zeit vom bis (wirtschaftlicher Wert dieser Leistung ebenfalls 48.000 € zzgl. Umsatzsteuer).
Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Die sonstige Leistung des U1 ist mit...