UStAE Aktuell
2024
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12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG)
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Zur Rechtslage bei Überlassung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen einer Online-Ausleihe bis zum Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) vgl. , BStBl 2016 II S. 858 und Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 15 UStAE i. d. F. des BStBl 2016 I S. 1459; DStR 2016 S. 321).
Technische Schutzrechte sind nicht urheberrechtlich geschützt. Daher kommt bei der Überlassung einer Erfindung nicht der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung (, DStR 2019 S. 265).
Bei der Überlassung von Computerprogrammen, die auf die Bedürfnisse des Leistungsempfängers ausgerichtet sind, ist die Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse im Regelfall nur eine Nebenleistung mit der Folge, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 7 UStAE). Dagegen wird im Schrifttum Kritik geäußert (vgl. Dörre, DB 2012 S. 1409).
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