UStAE Aktuell
2024
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12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)
Anmerkung
Der Begriff der Theateraufführung ist für Zwecke der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG und des ermäßigten Steuersatzes einheitlich zu bestimmen (vgl. Abschn. 12.5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 UStAE).
Die Überschrift zu Abschn. 12.5 UStAE macht nicht genügend deutlich, dass auch die „vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“ begünstigt sind. Unter die Begünstigung fallen auch die vergleichbaren Darbietungen der Zauberkünstler (ebenso , EFG 2021 S. 497 m. Anm. Kulmsee = DStRK 2021 S. 52 = DStRE 2021 S. 1142), Artisten und Bauchredner (Abschn. 4.20.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE i. d. F. des BStBl 2020 I S. 1265, mit einer Nichtbeanstandungsregelung für vor dem ausgeführte Umsätze).
Ausübende Künstler sind nur mitwirkende Künstler, die gegenüber dem Publikum in Erscheinung treten (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE), also z. B. nicht die in Abschn. 12.5 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 UStAE genannten Personen (ebenso , DStR 2011 S. 1222 zum Regisseur; , DStRE 2011 S. 565 zum Choreographen).
Präsentieren DJs ihre Mu...BStBl 2021 II S. 887