UStAE Aktuell
2024
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9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)
Anmerkung
Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und des § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Daher ist bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der jeweilige Miteigentümer der Leistungsempfänger (, DStR 2022 S. 611 = UR 2022 S. 392). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist somit nur insoweit möglich, wie der betreffende Miteigentümer das Grundstück unternehmerisch verwendet. Zur Unternehmereigenschaft bei der Vermietung von Grundstücksgemeinschaften vgl. Anm. 3 zu Abschn. 2.1. Zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG vgl. Anm. 1 zu Abschn. 4.9.1.
Die Erklärung sowie die Rücknahme der Option sind zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE). Die abweichende frühere Auffassung hat die Verwaltung mit (BStBl 2107 I S. 1240; vgl. dazu Prätzler, MwStR 2017 S. 740; Sterzinger, UStB 2017 S. 268) aufgegeb...BStBl 2017 II S. 834