UStAE Aktuell
2024
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8.2. Umsätze für die Luftfahrt
Anmerkung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG in seiner früheren Fassung schloss die Steuerbefreiung für Vorstufenumsätze der Luftfahrt aus, wenn der Luftfahrtunternehmer (auch) steuerfreie Krankentransporte nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG durchführt. Nach der durch das AmtshilfeRLUmsG ab vorgenommenen Änderung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet die Vorschrift auch Anwendung, wenn der Luftfahrtunternehmer solche Umsätze „nur in unbedeutendem Umfang“ ausführt. Ein unbedeutender Umfang liegt nach Abschn. 8.2 Abs. 2 UStAE, der durch (BStBl 2013 I S. 1179) eingefügt wurde, vor, wenn die Entgelte für die Umsätze nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte des Unternehmers seiner im jeweiligen Zeitraum ausgeführten Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen Luftverkehr betragen oder die Anzahl der Flüge, bei denen nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen ausgeführt werden, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr beträgt.
Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UStG wird mit der Verweisung in Abschn. 8.2 Abs. 1 UStAE auf Abschn. 8.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE in gleicher Weise bei Umsätzen auf v...BStBl 2017 I S. 1349