UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln
Anmerkung
Die Verwaltung hat mit (BStBl 2025 I S. 726; vgl. hierzu Rodewald/Pröll, UR 2025 S. 237) im Abschn. 6.4 Abs. 5 den Begriff „Gegenstände zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels“ präzisiert. Zu diesen Gegenständen gehören alle Teile eines Beförderungsmittels, somit auch Ersatz- und Zubehörteile. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um zum Gebrauch mitgeführte bewegliche Gegenstände, nicht fest eingebaute Gegenstände/Anbauvorrichtungen oder zum festen Einbau bestimmte Gegenstände handelt.
Werden Gegenstände zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels im Rahmen einer Werklieferung geliefert, ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht nach § 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen (vgl. hierzu das Beispiel im Abschn. 6.4 Abs. 3). Die Einschränkungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) gelten nicht, weil es sich bei dem Beförderungsmittel und den Ausrüstungsgegenständen bzw. Ersatz- und Zubehörteilen nicht um Reisegepäck handelt (Abschn. 6.11 Abs. 1 Satz 5). Die Verwaltung vertritt im Abschn. 6.4 Abs. 5 die Auffassung, dass bei der Veräußerung von Ersatz- und Zubehörteilen, die im...