UStAE Aktuell
2024
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4.18.1. Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen
Anmerkung
I. Entwicklung der Rechtslage
§ 4 Nr. 18 UStG a. F. war nicht auf die Richtlinienvorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL abgestimmt. Danach sind
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen steuerfrei,
die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.
Wegen der Unionswidrigkeit des § 4 Nr. 18 UStG a. F. hat der BFH entschieden, dass diese Vorschrift einschränkend derart auszulegen ist, dass die Steuerbefreiungen nach § 4 Nrn. 14 und 16 UStG der Vorschrift des § 4 Nr. 18 UStG a. F. vorgehen. Fallen Leistungen, die von privatrechtlichen Einrichtungen erbracht werden, die die subjektiven Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG a. F. erfüllen, der Art nach unter § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 UStG, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG a. F. nicht anwendbar (, MwStR 2014 S. 96 m. Anm. Zenkner; , MwStR 2017 S. 840 m. Anm. Erdbrügger; vgl. hierzu auch Wäger, UR 2014 S. 81, (97)). Unter Berücksichtigung dieser Aussage des BFH ist beispielsweise die Leistung eines Pflegedienstes, der von einer Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 18 UStG a. F. betrieben wird, ...