UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
Anmerkung
Abschn. 3a.5 Abs. 1 UStAE enthält die für die Praxis wichtige Regelung, dass es bei einer kurzfristigen Vermietung bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bleibt, auch wenn das Beförderungsmittel anschließend längerfristig vermietet wird und für diese Leistung die allgemeinen Ortsregeln zur Anwendung kommen (ebenso Art. 39 der MwStVO).
Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE übernimmt die Definition des Beförderungsmittels aus Art. 38 der MwStVO. Zu den Beförderungsmitteln gehören neben Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen, Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen u. a. auch Motorräder, Fahrräder oder E-Bikes. Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt sind, gelten nicht als Beförderungsmittel (vgl. hierzu auch . Beförderungsmittel sind auch für den Rennsport besonders ausgerüstete Fahrzeuge (Rallyefahrzeuge und „Formel-Fahrzeuge“, , BFH/NV 2012 S. 282 und , BFH/NV 2014 S. 733).
Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt seit dem das Empfängerortprinzip nicht nur bei der längerfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen, sondern auch bei längerfristiger Vermietung an Nichtunternehmer.
Nur bei der längerfristigen Vermietung v...