UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
Anmerkung
1. Leistungen von Messeveranstaltern und ggf. zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften
Die komplexe Dienstleistung eines Veranstalters gegenüber den Ausstellern ist eine Veranstaltungsleistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 richtet, wenn die Leistung an einen Unternehmer oder gleichgestellte juristische Person erbracht wird. Bei Leistungen von Nichtunternehmer gilt die Sonderregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Nicht Teil der komplexen Dienstleistung sind die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu behandeln, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 7 UStAE). Soweit sich die Leistung des Messeveranstalters bzw. der Durchführungsgesellschaft auf die Gewährung der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen beschränkt, gilt – auch bei Leistungen an Unternehmer – der Veranstaltungsort als Leistungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
Beschränkt sich die Dienstleistung des Veranstalters auf die Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten und Parkplätzen auf dem Messegelände, liegt eine grundstücksbezogene sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG vor (vgl. dazu Abschn. 3a.4 Abs. 1 UStAE). Dabei steht die Praxis vor de...