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UStAE Aktuell
Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

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Stand: 15.09.2025

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2025)

Anmerkung

1. Leistungen von Messeveranstaltern und ggf. zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften

  • Die komplexe Dienstleistung eines Veranstalters gegenüber den Ausstellern ist eine Veranstaltungsleistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 richtet, wenn die Leistung an einen Unternehmer oder gleichgestellte juristische Person erbracht wird. Bei Leistungen von Nichtunternehmer gilt die Sonderregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. Nicht Teil der komplexen Dienstleistung sind die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu behandeln, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 7 UStAE). Soweit sich die Leistung des Messeveranstalters bzw. der Durchführungsgesellschaft auf die Gewährung der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen beschränkt, gilt – auch bei Leistungen an Unternehmer – der Veranstaltungsort als Leistungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).

  • Beschränkt sich die Dienstleistung des Veranstalters auf die Überlassung von Standflächen, Räumlichkeiten und Parkplätzen auf dem Messegelände, liegt eine grundstücksbezogene sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG vor (vgl. dazu Abschn. 3a.4 Abs. 1 UStAE). Dabei steht die Praxis vor de...

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