UStAE Aktuell
2024
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18k.1. Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
Anmerkung
§ 18k UStG ermöglicht es EU-Unternehmern und unter bestimmten Voraussetzungen auch Drittlandsunternehmern, Fernverkäufe von zuvor eingeführten Waren („Importwaren“) mit einem Sachwert von höchstens 150 € an Privatpersonen und diesen gleichgestellte Abnehmer in der EU bei der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats zentral zu versteuern. Abschn. 18k.1 UStAE enthält eine umfangreiche Darstellung zum Ablauf des Verfahrens (vgl. dazu auch Oldiges/Mateev, DStR 2021 S. 2377).