Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

Die Gefährdungshaftung des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle nach § 25e Abs. 1 UStG greift gem. § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG nicht ein, wenn der Lieferer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Ob der Lieferer über eine gültige USt-IdNr. verfügt, kann der Betreiber feststellen, indem er sich die USt-IdNr. des Lieferers mit Namen und Anschrift vom BZSt nach § 18e Nr. 3 UStG bestätigen lässt (sog. qualifizierte Bestätigungsanfrage). Am Bestätigungsverfahren kann der Betreiber nur teilnehmen, wenn er seinerseits über eine vom BZSt erteilte gültige USt-IdNr. verfügt und für die Teilnahme an dem Bestätigungsverfahren durch das für ihn zuständige Finanzamt zugelassen ist (zu Einzelheiten vgl. Abschn. 18e.3 Abs. 2 UStAE). Verfügt der Betreiber nur über die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, kann der Betreiber die Bestätigungsanfragen auch an die in dem anderen Mitgliedstaat zuständige Stelle richten (Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

Zu 18e.3. existiert gegenwärtig an dieser Stelle keine Kommentierung.

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