UStAE Aktuell
2024
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25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
Anmerkung
Anlagegold muss neben einer bestimmten Form und einem Mindestfeingehalt ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht haben. Die Edelmetallmärkte akzeptieren Barren und Plättchen jeglichen Gewichts nur, wenn sie einen Prägestempel des Herstellers tragen, der für Gewicht und Feingehalt garantiert (vgl. hierzu Peters, UR 2023 S. 938 zum , UR 2023 S. 956).
Die Liste der steuerbefreiten Goldmünzen für das Jahr 2021 hat das (UR 2021 S. 88) mitgeteilt. Zum Verzeichnis der für das Jahr 2022 befreiten Goldmünzen vgl. , UR 2022 S. 240, für das Jahr 2023 vgl. UR 2023 S. 136, für das Jahr 2024, vgl. UR 2024 S. 79.
Abschn. 25c.1 Abs. 7 UStAE beruht auf dem (BStBl 2011 I S. 459). Die Verwaltung vertritt aufgrund des „Eurodental“ (HFR 2007 S. 176) die Auffassung, dass die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8–29 UStG) den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 1–7 UStG) vorgehen. Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 25c UStG. Vgl. hierzu die Anm. zu Abschn. 15.13.
Der Untern...