Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

  1. Die Regelung des § 21 Abs. 3a UStG ist mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2020 I S. 1512) eingeführt worden. Danach ist die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig. Die Regelung ist erstmalig anzuwenden für Aufschubzeiträume, die am beginnen (§ 27 Abs. 31 UStG; BStBl 2020 I S. 984). Daher ist die Einfuhrumsatzsteuer des Aufschubzeitraums Dezember 2020 am fällig.

  2. Die EU-Kommission hat am beschlossen, die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, sowohl vom Zoll als auch von der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände dazu bestimmt sind, von staatlichen oder von anderen von den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen kostenlos an Personen verteilt oder zur Verfügung gestellt zu werden, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind. Wegen näherer Einzelheiten vgl. Kurzenberger, DStR 2020 S. 897.

  3. Mit Entstehung der Zollschuld entsteht grundsätzlich auch d...

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