UStAE Aktuell
2024
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24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
Anmerkung
Abschn. 24.2 UStAE enthält detaillierte Regelungen zum Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Eingearbeitet wurden die (BStBl 2008 II S. 158) zur Veräußerung von zugekauften landwirtschaftlichen Produkten und sog. Handelswaren sowie (BStBl 2008 II S. 532) zur Lieferung alkoholischer Produkte.
Kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist das aus einer Biogasanlage gewonnene und von dem Landwirt vermarktete Biogas ( DStR 2020 S. 2076 = MwStR 2020 S. 908; MwStR 2018 S. 991 = DStR 2019 S. 167).
Sport-, Renn- und Turnierpferde sind keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL (, BStBl. 2024 II S. 240 = MwStR 2024 S. 104 m. Anm. Kessens).
Nach Abschn. 24.2 Abs. 2 und 3 UStAE sind Verarbeitungstätigkeiten an den landwirtschaftlichen Erzeugnissen unschädlich, wenn es sich um die sog. erste Verarbeitungsstufe handelt und das Produkt seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert. Die Beimischung zugekaufter Erzeugnisse ist ...