UStAE Aktuell
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
Anmerkung
1. Allgemeines
Für Unternehmer, die
in der Gemeinschaft ansässig sind und
in mehreren Mitgliedstaaten
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbringen,
ist nach Art. 369a–369k MwStSystRL ab dem das Besteuerungsverfahren der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA, mini-one-stop-shop, MOSS) einzuführen. Die Regelung wurde als mini-one-stop-shop bezeichnet, weil sie entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der EU-Kommission lediglich für ganz bestimmte Dienstleistungen gilt (vgl. Widmann, MwStR 2014 S. 495). Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben durch die Regelung des § 18h UStG i. d. F. des KroatienAnpG umgesetzt. Die Regelung betrifft im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Umsätze i. S. des § 3a Abs. 5 UStG erbringen (vgl. im Einzelnen Huschens, NWB 2014 S. 2474).
2. Teilnahmeanzeige nach § 18h UStG
Der im Inland ansässige Unternehmer muss dem BZSt mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes anzeigen, dass er an dem MOSS-Verfahren teilnehmen will. Die Teilnahme kann nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten stattfinden, in denen der Unterneh...