UStAE Aktuell
2024
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15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
Anmerkung
Wendet ein Mitgliedstaat einen verlängerten Berichtigungszeitraum für als Investitionsgüter erworbene Grundstücke an (Art. 187 MwStSystRL), gilt der verlängerte Berichtigungszeitraum nach Art. 190 MwStSystRL nicht nur für Dienstleistungen, die zu einem Umbau des Gebäudes führen, sondern auch für Dienstleistungen, die eine umfangreiche und/oder tiefgreifende nutzungsdauerverlängernde Renovierung des Gebäudes bewirken (, Drebers, UR 2024 S. 736). Die Entscheidung des EuGH spricht für die Vereinbarkeit des § 15a Abs. 3 UStG mit dem Unionsrecht.