Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

13b.7b. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

  1. Durch das JStG 2020 ist mit Wirkung zum § 13b Abs. 2 Nr. 12 in das UStG eingefügt worden und wurde § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass bei nach dem ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Verwaltung hat mit (BStBl 2021 I S. 92) zu der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen und dazu Abschn. 13b.7b. UStAE in den UStAE eingefügt (vgl. dazu im Einzelnen Jansen, UStB 2021 S. 94). Zugleich wurde die Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.8. UStAE in der geltenden Fassung auf Leistungen i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG erweitert.

  2. In Abschn. II des o. g. BMF-Schreibens hat die Verwaltung umfangreiche Anwendungs- und Übergangsregelungen für die Behandlung von Anzahlungen und Rechnungen in der Übergangsphase getroffen.

  3. Die Wiederverkäufereigenschaft des Leistungsempfängers wird durch eine Bescheinigung des Finanzamts auf dem Vordruckmuster USt 1 TQ nachgewiesen (vgl. dazu Anlage III des (BStBl 2021 I S. 92). Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in den Fällen der Organschaft...BStBl 2021 I S. 314

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