UStAE Aktuell
2024
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15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
Anmerkung
Bei „Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile“ gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). U. E. ist der Begriff des wesentlichen Bestandteils nicht nach deutschem Zivilrecht, sondern unionsrechtskonform gem. Art. 13b MwStVO auszulegen. (ebenso Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15a, Rz. 309 f).
Für eine Fütterungs- und eine Belüftungsanlage, die als Betriebsvorrichtungen in einen Schweinestall als wesentliche Bestandteile auf Dauer eingebaut wurden, beträgt der Berichtigungszeitraum grundsätzlich zehn Jahre. Nur wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage weniger als zehn Jahre beträgt, verkürzt sich der Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG entsprechend (, BStBl 2010 II S. 1086, übernommen in Abschn. 15a.3 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE).
Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Photovoltaikanlage, die auf das Dach aufgesetzt ist, kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und daher der Berichtigungszeitraum fünf Jahre beträgt. Bei einer dachintegrierten Anlage beträgt der Berichtigungszeitraum hingegen zehn Jahre, weil sie Gebäudebestandteil ist ( ...