UStAE Aktuell
2024
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15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
Anmerkung
Auf Unionsebene steht noch immer die in Art. 176 Unterabs. 1 MwStSystRL vereinbarte unionsrechtliche Regelung zu Repräsentationsaufwendungen aus. Bis zur Einführung dieser Regelung dürfen die Mitgliedstaaten die bestehenden nationalen Abzugsbeschränkungen fortführen oder auch einschränken, nicht aber neue Abzugsbeschränkungen einführen (vgl. zuletzt „X Holding BV u. a.“, UR 2010 S. 379).
Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG ist mit dem Unionsrecht auch insoweit vereinbar, als es um die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Erwerbskosten eines Gegenstands geht (, BStBl 2014 II S. 914; , BFH/NV 2015 S. 538).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Pferdezucht – abweichend von Abschn. 15.6 Abs. 8 Satz 4 UStAE – die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1a UStG erfüllt, vgl. , EFG 2016 S. 1658 m. Anm. Hartmann; der , BStBl 2019 II S. 339, das Urteil des FG aus anderen Gründen aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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