Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

  1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen ( „Kreuzmayr GmbH“, MwStR 2018 S. 308 m. Anm. Widmann = UR 2018 S. 282 m. Anm. Heinrichshofen = EU-UStB 2018 S. 13 m. Anm. Nieskens; „EN.SA.“, UR 2019 S. 469). Eine gesetzlich geschuldete Steuer ist auch eine zu niedrig ausgewiesene Steuer (, DStR 2014 S. 2386). Wurde die Steuer vom Rechnungsaussteller an das Finanzamt abgeführt, ist gleichwohl eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer zu berichtigen ( „World Comm Trading Gfz SRL“, DStR 2020 S. 1315 m. Anm. Echterfeld/Finken). In diesem Fall hat der Fiskus aber keinen Steuerschaden erlitten. Daher ist die Verhängung einer Geldbuße i. H. v. 100 % der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer eine unverhältnismäßige Sanktion und somit unzulässig ( „EN.SA.“, a. a. O.).

    Gesetzlich geschuldet ist die Mehrwertsteuer grds. auch d...

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