UStAE Aktuell
2024
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13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
Anmerkung
§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG definiert, wann ein Unternehmer im Ausland (Hs. 1) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Hs. 2) „ansässig“ ist. Nach dem früheren Wortlaut der Vorschrift war ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt und im Inland lediglich seinen Wohnsitz hat, kein „ausländischer Unternehmer“. Der EuGH hat jedoch aufgrund eines Vorlageverfahrens des , BStBl 2011 II S. 144) entschieden, dass es nach den unionsrechtlichen Regelungen darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige „nicht im Inland ansässig“ ist. Für die Frage, ob der Steuerpflichtige nicht im Inland ansässig ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit für den Leistungsempfänger der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend und nicht der Wohnsitz. Daher muss der Leistungsempfänger keine Nachforschungen anstellen, ob bei einem ausländischen Unternehmenssitz der leistende Unternehmer einen privaten Wohnsitz im Inland hat ( „Stoppelkamp“, DStR 2011 S. 1947). Somit ist ein Steuerpflichtiger, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt und im Inland lediglich einen Wohnsitz hat, ...