Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (Dezember 2024)

Anmerkung

  1. Die Verwaltung hat ein Muster für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt (vgl. Anlagen 1–3 hinter Abschn. 6a.8 UStAE). Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung (Abschn. 6a.4 Abs. 5 Satz 7 UStAE).

  2. Die Gelangensbestätigung kann sich auch aus mehreren Dokumenten ergeben, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben, z. B. aus einer Kombination des Lieferscheins und/oder der Rechnung mit einer entsprechenden Bestätigung (§ 17b Abs. 2 Satz 3 UStDV; Abschn. 6a.4 Abs. 5 UStAE).

  3. Die Unterschrift des Abnehmers kann von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten, z. B. von einem selbständigen Lagerhalter, einem Arbeitnehmer oder vom letzten Abnehmer eines Reihengeschäfts geleistet werden. Die Verwaltung möchte die Vertretungsberechtigung nur nachgewiesen haben, wenn im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen (Abschn. 6a.4 Abs. 2 UStAE).

  4. Die Gelangensbestätigung kann per Post, Fax, als Web-Download, im EDI-Verfahren und auf elektronischem Weg, z. B. per E-Mail, übermittelt werden (Abschn. 6a.4 Abs. 6 UStAE). Bei Übermittlung auf elektronischem Weg kann die Gelangensbestätigung auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird die ...

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