Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

6.10. Buchmäßiger Nachweis

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

  1. Der Buchnachweis wird durch die Verwendung tauglicher Buchhaltungsprogramme i. V. m. Verweisungen auf zusätzliche Belege geführt. Verbucht ein Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis i. S. von § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch i. S. von § 144 AO führt oder seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist (, BStBl 2015 II S. 46).

  2. Der Buchnachweis muss grds. bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat, weil er sich dem Grunde nach vergewissern muss, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen (vgl. , BStBl 2010 II S. 517; Abschn. 6.10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStAE). U.E. ist auch eine dem Unternehmer gewährte Dauerfristverlängerung (§§ 46 ff. UStDV) zu berücksichtigen (ebenso Wäger, DStR 2009 S. 1621). Nach dem Abgabezeitpunkt der Voranmeldung kann der Buchnachweis nicht mehr erstmalig geführt, sondern nur...

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