UStAE Aktuell
2024
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4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
Anmerkung
Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Daher ist bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der jeweilige Miteigentümer der Leistungsempfänger und kann im Fall eines Verzichts auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 und 3 UStG) insb. keine Steuerschuld für eine von den Miteigentümern begründete GbR nach § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG entstehen (, DStR 2022 S. 611 = UR 2022 S. 392). Zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften vgl. Anm. 3 zu Abschn. 2.1. Zur Option nach § 9 Abs. 1 UStG vgl. Anm. 1 zu Abschn. 9.1).
Im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG stellt sich häufig die Frage, ob mit der Grundstückslieferung zusammenhängende Leistungen einheitlich zu beurteilen sind:
Bei der Veräußerung eines Grundstücks im Rahmen eines sog. Bauträgermodells liegt typischerweise eine einheitliche, auf die Lieferung des bebauten Grundstücks gerichtete Leistung vor (, BStBl 2010 II S. 78; DStR 2014 S. 1722, zur Anwendung d...BStBl 2008 II S. 697