UStAE Aktuell
2024
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4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung
Anmerkung
Die Umsatzsteuerlagerregelung hat in der Praxis nur geringe Bedeutung erlangt. Sie ist deshalb zur Reduzierung des Aufwands der Verwaltung mit dem JStG 2024 v. (BGBl. 2024 I Nr. 387) zum aufgehoben worden (vgl. Sterzinger, UR 2024 S. 869ff., 887).
Aus der Kurzinfo des DStR 2014 S. 1925, ergibt sich Folgendes:
Der Vermieter eines Tanklagers ist Lagerhalter i. S. des § 4 Nr. 4a UStG, wenn ihm die Bewilligung erteilt wurde. Hat das Finanzamt dem Mieter das Umsatzsteuerlager bewilligt, ist er der Lagerhalter.
Die Vermietung von Tankraum an einen Lagerhalter durch einen Tanklagerbetreiber, der selbst nicht Lagerhalter ist, fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4a UStG.
Erfolgt die Einlieferung in das Lager im Rahmen eines Reihengeschäfts, ist nur die bewegte Lieferung, in deren Rahmen der Gegenstand in das Lager eingeliefert wird, und ggf. eine anschließende unbewegte Lieferung im Lager nach § 4 Nr. 4a UStG steuerfrei ( MwStR 2016 S. 315).