UStAE Aktuell
2024
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4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
Anmerkung
I. Nationales Recht
Jahressteuergesetz 2024 v. (BGBl. 2024 I Nr. 387)
Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber zum die Steuerbefreiungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in das nationale Recht übernommen und § 4 Nr. 21 entsprechend angepasst:
Es ist nicht mehr erforderlich, dass die (privatrechtliche) Bildungseinrichtung „auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet“. Vielmehr ist nur noch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass die Bildungseinrichtung „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ erbringt.
Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, ist gem. § 4 Nr. 21 Buchst. c UStG befreit. Für vor dem ausgeführte Umsätze kann sich der Steuerpflichtige auf das Unionsrecht berufen. Vgl. hierzu im Einzelnen die Anm. zu B.2.
Nach § 4 Nr. 21 Satz 2 UStG sind Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nrn....